35.5.1.Nr.5
§ 862 ABGB
§ 8 Abs. 2 BEinstG
1. Wann der Zugang einer Kündigung als erfolgt anzusehen ist, bestimmt sich nach den Regeln des allgemeinen Privatrechts (§ 862 f ABGB).
35.5.1.Nr.5
§ 862 ABGB
§ 8 Abs. 2 BEinstG
1. Wann der Zugang einer Kündigung als erfolgt anzusehen ist, bestimmt sich nach den Regeln des allgemeinen Privatrechts (§ 862 f ABGB).
