35.5.1.Nr.4
§ 862a ABGB
§ 20 Abs. 2 AngG
§ 29 AngG
1. Der Kündigende trägt zwar das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang seiner Erklärung, doch gilt dies dann nicht, wenn der andere Teil den rechtzeitigen Zugang der Kündigungserklärung wider Treu und Glauben verhinderte.

