35.5.1.Nr.3
§ 20 Abs. 2 AngG
§ 29 AngG
1. Eine Willenserklärung gilt dem Erklärungsempfänger dann als zugegangen, wenn er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann.
35.5.1.Nr.3
§ 20 Abs. 2 AngG
§ 29 AngG
1. Eine Willenserklärung gilt dem Erklärungsempfänger dann als zugegangen, wenn er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann.
