35.4.3.Nr.7
§ 914 ABGB
§ 20 Abs. 2 AngG
1. Eine dem anderen Teil erklärte und diesem zugekommene Kündigung kann einseitig nicht mehr widerrufen werden.
35.4.3.Nr.7
§ 914 ABGB
§ 20 Abs. 2 AngG
1. Eine dem anderen Teil erklärte und diesem zugekommene Kündigung kann einseitig nicht mehr widerrufen werden.
