35.5.1.Nr.1
§ 1158 Abs. 4 ABGB
§ 1304 ABGB
§ 20 Abs. 1 AngG
1. Geht eine Auflösungserklärung wegen eines arbeitgeberseitig verursachten Adressfehlers im Dienstvertrag nicht rechtzeitig zu, hat allein der Arbeitgeber die Folgen zu tragen.
35.5.1.Nr.1
§ 1158 Abs. 4 ABGB
§ 1304 ABGB
§ 20 Abs. 1 AngG
1. Geht eine Auflösungserklärung wegen eines arbeitgeberseitig verursachten Adressfehlers im Dienstvertrag nicht rechtzeitig zu, hat allein der Arbeitgeber die Folgen zu tragen.
