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Termin 15./Letzter bei bloßen Vertragsangestellten nach 5 Jahren im Handelsangestellten-KollV - OGH 12.7.2006, 9 ObA 107/05h

20. LfgFebruar 2007

35.4.3.Nr.3

§ 20 Abs. 3 AngG
Pkt. XVII Z 1 zweiter Satz KollV Handelsangestellte

1. Eine einzelvereinbarte Kündbarkeit zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats wirkt bei überwiegender Arbeitertätigkeit trotz vereinbarter Anwendbarkeit des Handelsangestellten-KollV - also bei ex-contractu-Angestellten - mangels tatsächlicher kaufmännischer Tätigkeit auch über fünf Jahre Dienstzeit hinaus weiter.

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