35.4.3.Nr.3
§ 20 Abs. 3 AngG
Pkt. XVII Z 1 zweiter Satz KollV Handelsangestellte
1. Eine einzelvereinbarte Kündbarkeit zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats wirkt bei überwiegender Arbeitertätigkeit trotz vereinbarter Anwendbarkeit des Handelsangestellten-KollV - also bei ex-contractu-Angestellten - mangels tatsächlicher kaufmännischer Tätigkeit auch über fünf Jahre Dienstzeit hinaus weiter.

