35.4.3.Nr.2
§ 6 Abs. 3 AngG
§ 20 Abs. 3 AngG
1. Die Vereinbarung, wonach die Kündigung mit Ende eines Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen darf, kann (trotz Unwirksamkeit der zu kurzen Frist) nur dahin verstanden werden, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses so auszusprechen, dass es am Monatsende endet.

