35.4.3.Nr.1
§ 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 AngG
§ 29 AngG
§ 1159c ABGB
1. Dass insgesamt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker als jene des Arbeitgebers eingeschränkt werden darf, führt bei Vereinbarung einer für beide gleich langen Kündigungsfrist auch zur Unzulässigkeit der Benachteiligung des Arbeitnehmers bei den möglichen Kündigungsterminen.

