35.4.2.Nr.13
KollV Arbeiterinnen und Arbeiter Hotel- und Gastgewerbe
§ 1159 Abs. 2 ABGB
§ 182a ZPO
1. Das (Berufungs-)Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden.

