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Kündbarkeit 15./Letzter nur für Arbeitgeber? - OGH 28.11.2007, 9 ObA 116/07k

23. LfgMärz 2008

35.4.3.Nr.4

§ 20 Abs. 2, 3 und 4 AngG

1. Werden nur für die Arbeitgeberkündigung anstelle des Kalendervierteljahres der Fünfzehnte und Letzte eines jeden Kalendermonats als Kündigungstermine vereinbart, bleibt aber die Kündigung durch den Angestellten nur mit dem Monatsletzten unverändert, entspricht dies grundsätzlich dem Gesetzeskonzept.

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