35.4.3.Nr.4
§ 20 Abs. 2, 3 und 4 AngG
1. Werden nur für die Arbeitgeberkündigung anstelle des Kalendervierteljahres der Fünfzehnte und Letzte eines jeden Kalendermonats als Kündigungstermine vereinbart, bleibt aber die Kündigung durch den Angestellten nur mit dem Monatsletzten unverändert, entspricht dies grundsätzlich dem Gesetzeskonzept.

