35.4.2.Nr.5
§ 20 Abs. 3 AngG
Pkt. XVII Z 1 zweiter Satz KollV Handelsangestellte
1. Zur Wortfolge des Pkt. XVII Z 1 zweiter Satz, wonach das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als fünf Jahre gedauert hat, muss angenommen werden, dass die KollV-Parteien durch die Betonung der „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit“ dieser besonderes Gewicht beimessen wollten.

