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Zwingendes Quartal nach 5 Jahren im Handelsangestellten-KollV Auch bei vorwiegender Arbeitertätigkeit? - OGH 12.7.2006, 9 ObA 107/05h

20. LfgFebruar 2007

35.4.2.Nr.5

§ 20 Abs. 3 AngG
Pkt. XVII Z 1 zweiter Satz KollV Handelsangestellte

1. Zur Wortfolge des Pkt. XVII Z 1 zweiter Satz, wonach das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als fünf Jahre gedauert hat, muss angenommen werden, dass die KollV-Parteien durch die Betonung der „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit“ dieser besonderes Gewicht beimessen wollten.

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