35.4.2.Nr.4
§ 16 Z 3, 4 und 5 Arbeiter-KollV Papier und Pappe verarbeitendes Gewerbe
§ 1159c ABGB
1. Bei einer KollV-Bestimmung des Inhalts „Die schriftliche Kündigung hat …“ sind mündliche Kündigungen nach Ablauf der Probezeit nicht zulässig.
35.4.2.Nr.4
§ 16 Z 3, 4 und 5 Arbeiter-KollV Papier und Pappe verarbeitendes Gewerbe
§ 1159c ABGB
1. Bei einer KollV-Bestimmung des Inhalts „Die schriftliche Kündigung hat …“ sind mündliche Kündigungen nach Ablauf der Probezeit nicht zulässig.
