35.4.2.Nr.3
§ 3 Abs. 2 AVRAG
§ 3 Abs. 2 und 3 IESG
Art. IV Z 3 und V KollV Arbeiter Metallgewerbe
1. Auch die Zusammenrechnungsbestimmung des Art. V Z 1 Arbeiterkollektivvertrag Metallgewerbe ist so auszulegen, dass es auf die Identität des Arbeitgebers nicht ankommt.

