35.4.1.Nr.9
§ 1159 Abs. 2 und 4 jeweils letzter Satz ABGB
§ 20 Abs. 3 AngG
§ 2 Abs. 2 ArbVG
§ 11 Abs. 1 ArbVG
§ 53 Abs. 6 ArbVG
§ 43 Abs. 1 ASGG
Pkt. 21 lit a Koll Arbeiter Gastronomie und Hotellerie
1. Zur Saisonbetriebsbranchen-Ausnahme stellt sich nicht die Frage, ob ein konkreter Sachverhalt die Voraussetzungen einer bestimmten Norm erfüllt, sondern ob eine bestimmte Norm selbst rechtswirksam ist.

