35.4.1.Nr.5
§ 1159 Abs. 1 und 4 ABGB
§ 53 Abs. 6 ArbVG
Art. 2 StGG
Art. 7 Abs. 1, 18 B-VG
§ 21a Arbeiter-KollV Hotel- und Gastgewerbe
1. Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Regelungen sein können, verlangt Art. 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad („differenziertes Legalitätsprinzip“, VfGH G 179/2019 mwN), wobei bei der Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen sind.

