35.4.1.Nr.1
§ 6 Abs. 1 AngG
§ 20 Abs. 1 AngG
§ 19d Abs. 2 AZG
§ 1153 ABGB
§ 1159b ABGB
1. Fehlt die nach § 19d Abs. 2 AZG gebotene Vereinbarung des Ausmaßes einer Teilzeitbeschäftigung, sind gemäß § 6 AngG und § 1153 ABGB die nach „Art und Umfang“ den Umständen angemessenen Dienste zu leisten.

