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Unmittelbar folgende Angestelltenzeiten im Konzern - Neuer Arbeitsvertrag zu anderem Unternehmen Zusammenrechnung für Frist? - OGH 30.10.2018, 9ObA78/18p

56. LfgMärz 2019

35.4.1.Nr.2

§ 20 Abs. 2 AngG
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG

1. Für die Bemessung der Kündigungsfrist nach § 20 Abs. 2 AngG sind - wenn im Kollektivvertrag oder Einzelvertrag keine Vordienstzeitanrechnung normiert ist - nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.

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