35.4.1.Nr.2
§ 20 Abs. 2 AngG
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG
1. Für die Bemessung der Kündigungsfrist nach § 20 Abs. 2 AngG sind - wenn im Kollektivvertrag oder Einzelvertrag keine Vordienstzeitanrechnung normiert ist - nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.

