35.3.7.Nr.1
§ 879 ABGB
§ 105 Abs. 1, 2 ArbVG
1. Wenn der Arbeitgeber berechtigt ist, während eines schwebenden Anfechtungsverfahrens über eine vorangegangene Kündigung erneut eine Kündigung auszusprechen, ist es nur konsequent, die ebenfalls unter der Rechtsbedingung eines aufrechten Dienstverhältnisses abgegebene Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung für wirksam zu erachten.

