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Neuerliche Kündigung nach unwirksamer Kündigung - OGH 7.3.2002, 8 ObA 233/01z

6. LfgJuli 2002

35.3.5.Nr.3

§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG

1. Zweck des § 105 Abs. 1 ArbVG ist es, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Kündigungsabsicht erlangt.

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