35.3.5.Nr.2
§ 105 Abs. 2 ArbVG
1. Auch wenn etwas über zwei Monate vorher der Betriebsrat einer konkreten Kündigungsabsicht seine Zustimmung versagt hat und die Betriebsräte gerüchteweise wissen, dass die Kündigung nach wie vor „im Raum stehend“ ist, reicht die damals vorangehende Verständigung nach über zwei Monaten mangels Aktualität sowie ausreichendem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang nicht mehr für den Ausspruch der Kündigung ohne neuerliches Kündigungsvorverfahren.

