35.3.5.Nr.1
§ 105 Abs. 1, 2 und 4 ArbVG
1. Das notwendige zeitliche Naheverhältnis zwischen Verständigung des Betriebsrats von der Kündigungsabsicht und dem Ausspruch der Kündigung ist auch bei etwas mehr als zwei Monaten zu bejahen, wenn der betroffene Arbeitnehmer zwei Monate lang Urlaub verbrauchte, da eine Kündigung während dieser Zeit wegen gröblichen Verstoßes gegen Fürsorgepflicht und Erholungszweck des Urlaubes zeitwidrig gewesen wäre.

