35.3.4.Nr.1
§ 71 ArbVG
§ 105 Abs. 2 ArbVG
1. Bei der Stellungnahme des Betriebsrats können weder konkludentes Verhalten der übrigen Betriebsratsmitglieder noch eine telefonische Umfrage oder ein Umlaufverfahren eine kollegiale Willensbildung in Form einer ausdrücklichen Abstimmung nach einer ordnungsgemäßen Beratung ersetzen.

