35.3.3.Nr.13
§ 105 Abs. 6 zweiter Satz ArbVG
§ 106 Abs. 2 zweiter Satz ArbVG
§ 27 Z. 4 AngG
1. Wirkte beim Beschluss auf Erteilung der Zustimmung des Betriebsrats zur Entlassung oder Kündigung ein befangenes Betriebsratsmitglied mit, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Zustimmung.

