35.3.3.Nr.6
§ 101 ArbVG
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG
1. Für die Teilkündigung einer eigenständig kündbaren Funktion ist das Vorverfahren gemäß § 105 ArbVG einzuhalten.
35.3.3.Nr.6
§ 101 ArbVG
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG
1. Für die Teilkündigung einer eigenständig kündbaren Funktion ist das Vorverfahren gemäß § 105 ArbVG einzuhalten.
