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Beweislast bei Kündigung vor Fristablauf - OGH 3.8.2005, 9 ObA 59/05z

16. LfgOktober 2005

35.3.3.Nr.5

§ 105 Abs. 2 zweiter Satz ArbVG

1. Für das Vorliegen der Stellungnahme des Betriebsrats ist der Arbeitgeber beweispflichtig, wenn er die Kündigung vor Ablauf der in § 105 Abs. 1 ArbVG normierten Frist ausspricht.

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