35.3.3.Nr.5
§ 105 Abs. 2 zweiter Satz ArbVG
1. Für das Vorliegen der Stellungnahme des Betriebsrats ist der Arbeitgeber beweispflichtig, wenn er die Kündigung vor Ablauf der in § 105 Abs. 1 ArbVG normierten Frist ausspricht.
35.3.3.Nr.5
§ 105 Abs. 2 zweiter Satz ArbVG
1. Für das Vorliegen der Stellungnahme des Betriebsrats ist der Arbeitgeber beweispflichtig, wenn er die Kündigung vor Ablauf der in § 105 Abs. 1 ArbVG normierten Frist ausspricht.
