35.3.3.Nr.4
§ 71 ArbVG
§ 105 Abs. 2 zweiter Satz ArbVG
1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen.
35.3.3.Nr.4
§ 71 ArbVG
§ 105 Abs. 2 zweiter Satz ArbVG
1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen.
