35.3.3.Nr.3
§ 9 PVG
§ 10 PVG
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG
1. Wenn es um eine vom zuständigen Bundesminister ausgesprochenen Kündigung eines Vertragsbediensteten geht, kann eine auf Dienststellenebene im Vorfeld allenfalls nicht gesetzmäßige Befassung von Personalvertretungsgremien nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn die notwendige Befassung des Zentralausschusses durch den Bundesminister dem Gesetz entspricht.

