35.3.3.Nr.2
§ 105 Abs. 2 ArbVG
1. Erfahren die Mitglieder des Betriebsrates bloß gerüchteweise von einer „im Raum stehenden“ Kündigung und reagiert der Betriebsrat darauf mit einer in einer Betriebsratssitzung beschlossenen Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber, saniert eine solche Stellungnahme weder den Mangel einer vorausgehenden aktuellen Verständigung noch kann der Arbeitgeber nach einer solchen Stellungnahme die Kündigung wirksam aussprechen.

