35.3.3.Nr.1
§ 105 Abs. 2 Satz 2 ArbVG
1. Die Rechtsprechung des OGH, wonach eine Stellungnahme des Betriebsrates, die weder ein ausdrücklicher Widerspruch noch eine ausdrückliche Zustimmung ist, dem Stillschweigen des Betriebsrates gleichzusetzen ist, bringt nur zum Ausdruck, dass einer solchen Erklärung weder die Wirkung eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommen kann („schlichter Widerspruch“).

