35.3.2.Nr.1
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG
§ 63 Abs. 1 BR-GO
1. Für die Berechnung der Frist von fünf Arbeitstagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, wobei es auf den Normalbetrieb ankommt. Befand sich im Juli und August mit 80% der Großteil der Arbeitnehmer durchlaufend auf Urlaub, zählen trotz eines fortlaufenden Teilbetriebes die Arbeitstage dieser Monate nicht.

