35.3.1.Nr.9
§ 105 Abs. 1 und 6 ArbVG
1. Ein bestimmter Kündigungstermin muss in der Verständigung an den Betriebsrat nicht genannt sein, denn Gegenstand bzw. Zweck des allgemeinen Kündigungsschutzes ist nämlich die Inhaltskontrolle der Kündigung.
35.3.1.Nr.9
§ 105 Abs. 1 und 6 ArbVG
1. Ein bestimmter Kündigungstermin muss in der Verständigung an den Betriebsrat nicht genannt sein, denn Gegenstand bzw. Zweck des allgemeinen Kündigungsschutzes ist nämlich die Inhaltskontrolle der Kündigung.
