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Anforderungen? - OGH 28.6.2018, 9 ObA 30/18d

55. LfgOktober 2018

35.3.1.Nr.9

§ 105 Abs. 1 und 6 ArbVG

1. Ein bestimmter Kündigungstermin muss in der Verständigung an den Betriebsrat nicht genannt sein, denn Gegenstand bzw. Zweck des allgemeinen Kündigungsschutzes ist nämlich die Inhaltskontrolle der Kündigung.

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