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Vorstandsvertretungsbefugnis? - An den Betriebsratsvorsitzenden auch im Urlaub? - OGH 17.5.2018, 9 ObA 42/18v

55. LfgOktober 2018

35.3.1.Nr.8

§ 68 Abs. 4 ArbVG
§ 71 ArbVG
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG

1. Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist.

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