35.3.1.Nr.8
§ 68 Abs. 4 ArbVG
§ 71 ArbVG
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG
1. Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist.

