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Übermittlung konkreter TO-Berichtsbeilage? - OGH 22.08.2012, 9 ObA 81/12w

38. LfgFebruar 2013

35.3.1.Nr.7

§ 105 Abs. 1 ArbVG
§ 134 Abs. 4 Z 1 DO.B SV-Träger
§ 17 Abs. 1 Z 7 GlBG
§ 26 Abs. 7 GlBG
Art. 9 GleichbehandlungsrahmenRL 2000/78/EG

1. Einseitige Versetzungen von Sozialversicherungsbediensteten in den Ruhestand gemäß § 134 Abs. 4 Z 1 DO.B sind als Arbeitgeberkündigungen zu betrachten.

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