35.3.1.Nr.6
§ 105 Abs. 1 und 4 ArbVG
1. Verständigungen von einer beabsichtigten Kündigung sind als empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Betriebsrat als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der erkennbaren Umstände des Einzelfalls verstehen muss.

