35.3.1.Nr.4
§ 105 Abs. 1 ArbVG
1. Wenngleich eine wirksame Verständigung auch eine bedingte Kündigungsabsicht, etwa für den Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Regelung mit dem betroffenen Arbeitnehmer, enthalten kann, ist eine eindeutig als Verständigung erkennbare Mitteilung des Arbeitgebers unverzichtbar.

