35.3.1.Nr.3
§ 105 Abs. 1 ArbVG
1. Rechtswirksam ist nur die Verständigung des Betriebsrates jener Arbeitnehmergruppe, der der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört.
35.3.1.Nr.3
§ 105 Abs. 1 ArbVG
1. Rechtswirksam ist nur die Verständigung des Betriebsrates jener Arbeitnehmergruppe, der der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört.
