35.3.1.Nr.2
§ 105 Abs. 1 ArbVG
1. Wenn nach der betriebsinternen Organisationsstruktur ein Organ des Betriebsinhabers für die Kündigung zuständig ist, hat nicht dieses Organ die dem Betriebsinhaber vorbehaltene Mitteilung der Kündigungsabsicht an den Betriebsrat an seiner Stelle vorzunehmen. Auch in solchen Fällen ist die Mitteilung durch das nach außen vertretende Organ des Betriebsinhabers rechtens.

