35.3.1.Nr.1
§ 105 Abs. 1 ArbVG
1. Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung ist zwar an keine besondere Form gebunden, doch muß die Verständigung eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist.

