35.2.2.Nr.1
§ 45a Abs. 1, 3 und 5 AMFG
1. Im Unterschied zu den Tatbeständen des § 45a Abs. 1 Z 1 bis 3 AMFG, bei denen es nur auf die Anzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse ankommt und ab Erreichen des Schwellenwerts daher jede einzelne Kündigung gleichermaßen zählt, bedarf es zur Anwendung des Tatbestands der Z 4 zwar nur einer gegenüber den Z 1 und 3 geringeren Zahl von betroffenen Arbeitnehmern, aber des zusätzlichen Merkmals der erreichten Altersgrenze.

