35.2.1.Nr.8
§ 45a Abs. 1 Z. 3, Abs. 3, Abs. 5 AMFG
1. Nach stRsp ist auch die Zahl der vom Arbeitgeber veranlassten einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach § 45a Abs. 1 AMFG anzurechnen.
35.2.1.Nr.8
§ 45a Abs. 1 Z. 3, Abs. 3, Abs. 5 AMFG
1. Nach stRsp ist auch die Zahl der vom Arbeitgeber veranlassten einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach § 45a Abs. 1 AMFG anzurechnen.
