35.2.1.Nr.2
§ 45a Abs. 1 und 5 Z 1 AMFG
§ 29 AngG
1. Für den Schwellenwert der Frühwarnverpflichtung des § 45a AMFG bei „Massenkündigungen“ ist die Zahl der den Betrieb betreffenden Kündigungsaussprüche (bzw. der vom Arbeitgeber initiierten einvernehmlichen Auflösungen) maßgeblich, nicht maßgeblich sind hingegen die Abläufe der Kündigungsfristen.

