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Berechnung der 30-Tage-Schwellenwert-Frist Frühwarnpflicht-Vermeidung durch zeitliche Streuung - OGH 4.8.2009, 9 ObA 76/09f

28. LfgOktober 2009

35.2.1.Nr.2

§ 45a Abs. 1 und 5 Z 1 AMFG
§ 29 AngG

1. Für den Schwellenwert der Frühwarnverpflichtung des § 45a AMFG bei „Massenkündigungen“ ist die Zahl der den Betrieb betreffenden Kündigungsaussprüche (bzw. der vom Arbeitgeber initiierten einvernehmlichen Auflösungen) maßgeblich, nicht maßgeblich sind hingegen die Abläufe der Kündigungsfristen.

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