35.2.1.Nr.1
§ 45a Abs. 1 AMFG
§ 267 ZPO
1. Nach der RSpr ist auch die Zahl der vom Arbeitgeber veranlassten einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach § 45a AMFG anzurechnen.
35.2.1.Nr.1
§ 45a Abs. 1 AMFG
§ 267 ZPO
1. Nach der RSpr ist auch die Zahl der vom Arbeitgeber veranlassten einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach § 45a AMFG anzurechnen.
