35.1.3.Nr.1
§ 879 ABGB
§ 105 Abs. 7 ArbVG
1. Eine Eventualkündigung für den Fall der Unwirksamkeit einer früheren (vom Arbeitnehmer wegen Sozialwidrigkeit angefochtenen) Kündigung ist zulässig, da sie zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den Arbeitnehmer führt.

