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OGH 13.2.2003, 8 ObA 4/03a

9. LfgJuni 2003

35.1.3.Nr.1

§ 879 ABGB
§ 105 Abs. 7 ArbVG

1. Eine Eventualkündigung für den Fall der Unwirksamkeit einer früheren (vom Arbeitnehmer wegen Sozialwidrigkeit angefochtenen) Kündigung ist zulässig, da sie zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den Arbeitnehmer führt.

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