35.1.1.Nr.1
§ 105 Abs. 3 vierter Satz und Abs. 4 ArbVG
1. Eine Betriebsvereinbarung, wonach bei ausdrücklichem Widerspruch des Betriebsrats eine Kündigung nicht ausgesprochen wird, ist eine unzulässige Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gegenüber der Regelung des § 105 ArbVG und absolut unwirksam.

