34.3.3.Nr.3
§ 20 Abs. 1 und 4 AngG
1. Nach stRsp wird durch eine zeitwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der verkürzten Frist bzw. zum verfrühten Termin beendet.
34.3.3.Nr.3
§ 20 Abs. 1 und 4 AngG
1. Nach stRsp wird durch eine zeitwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der verkürzten Frist bzw. zum verfrühten Termin beendet.
