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Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ bei vertraglich zu kurzer Frist - OGH 3.3.2010, 9 ObA 1/10b

30. LfgJuni 2010

34.3.3.Nr.3

§ 20 Abs. 1 und 4 AngG

1. Nach stRsp wird durch eine zeitwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der verkürzten Frist bzw. zum verfrühten Termin beendet.

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