34.3.3.Nr.2
§ 1158 Abs. 4 ABGB
1. Der Kündigende kann die Kündigung nicht mehr einseitig widerrufen oder - etwa in Ansehung des Beendigungszeitpunktes, wenn die Kündigungserklärung einen Kündigungstermin enthält - abändern.
34.3.3.Nr.2
§ 1158 Abs. 4 ABGB
1. Der Kündigende kann die Kündigung nicht mehr einseitig widerrufen oder - etwa in Ansehung des Beendigungszeitpunktes, wenn die Kündigungserklärung einen Kündigungstermin enthält - abändern.
