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Grundsatz - OGH 24.6.2004, 8 ObA 62/04g

13. LfgOktober 2004

34.3.3.Nr.2

§ 1158 Abs. 4 ABGB

1. Der Kündigende kann die Kündigung nicht mehr einseitig widerrufen oder - etwa in Ansehung des Beendigungszeitpunktes, wenn die Kündigungserklärung einen Kündigungstermin enthält - abändern.

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