34.3.3.Nr.1
§ 20 Abs. 4 AngG
§ 871 ABGB
1. Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls so zu verstehen, wie sie der Arbeitgeber als Empfänger bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte.

