34.2.3.Nr.6
§ 870 ABGB
1. Die Ankündigung der Entlassung stellt keine rechtswidrige Drohung dar, wenn für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren.
34.2.3.Nr.6
§ 870 ABGB
1. Die Ankündigung der Entlassung stellt keine rechtswidrige Drohung dar, wenn für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren.
