34.2.3.Nr.5
§ 82 lit. g GewO 1859
§ 870 ABGB
1. Hat ein Arbeitnehmer durch tätliche Ehrverletzungen (zwei Schläge gegen einen Arbeitskollegen, ohne dass diese durch besondere Umstände entschuldbar gewesen wären) den Entlassungsgrund grober Ehrenbeleidigung gesetzt und ist dieser durch die Gelegenheit, sich die Selbstkündigung zu überlegen, auch noch nicht verfristet, ist die Androhung sonstiger Entlassung erlaubt.

