34.2.3.Nr.4
§ 870 ABGB
1. Auch eine Dienstnehmerkündigung kann, wenn Willensmängel behauptet werden, wie jedes andere Rechtsgeschäft nach den allgemeinen Regeln angefochten werden.
34.2.3.Nr.4
§ 870 ABGB
1. Auch eine Dienstnehmerkündigung kann, wenn Willensmängel behauptet werden, wie jedes andere Rechtsgeschäft nach den allgemeinen Regeln angefochten werden.
